Vereinsstatuten

Statuten der Initiative für Netzfreiheit

Beschluss der Generalversammlung vom 9.11.2013

  1. NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH
    1. Der Verein führt den Namen “Initiative für Netzfreiheit”, kurz “IFNF” oder “Netzfreiheit”.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze österreichische Bundesgebiet.
    3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
    4. Der Verein bekennt sich zum Prinzip der Unabhängigkeit und Eigenständigkeit
  2. ZWECK und ZIELE des VEREINES
    1. Vereinszweck
      Förderung der Freiheiten des Menschen im Netz und Wahrung der Menschen-, Grund- und Bürgerrechte in der Informationsgesellschaft.
    2. Vereinsziele
      1. Beratung und Aufklärung in Themen der Netzpolitik
      2. Forderung, Förderung und Wahrung der Netzfreiheit, Netzneutralität, informationellen Selbstbestimmung, Datensparsamkeit und Datenvermeidung für personenbezogene Daten sowie des freien Zugangs zu Information und Wissen
      3. Diskussion und Thematisierung ethischer Aspekte der Netzpolitik
      4. Erhaltung der Würde des einzelnen Menschen im digitalen Zeitalter.
      5. Kompetenz im Umgang mit neuen Medien und Eigenverantwortung lehren
      6. Aufdeckung und Bekämpfung unverhältnismäßiger Überwachung
  3. MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKES
    1. Finanz- und Sachleistungen
      Sie werden wie folgt erbracht:
      1. Mitgliedsbeiträge
      2. Zuwendungen und Spenden
    2. Ehrenamtliche Leistungen
      1. Übernahme von Tätigkeiten im Vorstand und Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit
      2. Vorbereitung, Organisation, Ausrichtung und Nachbereitung von Veranstaltungen
      3. Vorbereitung und Präsentation von Beiträgen zu internen und externen Veranstaltungen
      4. Leitung und Mitarbeit in Projekten und Arbeitskreisen (z.B. Publikationen)
      5. Veröffentlichungen und Zusammenarbeit mit Instituten und Lehrstühlen, sowie Übernahme von Lehrtätigkeiten/Präsentationen
    3. Ideelle Leistungen
      1. Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern in regelmäßigen Veranstaltungen
      2. Wissensvermittlung durch Vorträge, Workshops und Diskussionen
      3. Information der Mitglieder über die Themen der Vereinsziele
      4. Bildung von Projekt-Gruppen zu aktuellen Themen
      5. Förderung des Vereins-Images in Politik, Wissenschaft und Öffentlichkeit
    4. Spenden
      1. Spender können natürliche oder juristische Personen sein und können auf Wunsch öffentlich gelistet werden.
      2. Übersteigt die Summe der Spenden einer einzelnen Person EUR 500,- im Geschäftsjahr ist der Name der Person mit Spendensumme jedenfalls zu veröffentlichen. Stimmt die Person der Veröffentlichung binnen 15 Werktagen nicht zu, werden alle Spenden rücküberwiesen, die zur Übersteigung des zulässigen Betrages führen.
      3. Anonyme Spenden dürfen summiert nicht mehr als EUR 2000,- im Geschäftsjahr oder 1% der Gesamtspendensumme des Geschäftsjahres ausmachen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Alle anonymen Spenden darüber sind einer nicht auf Gewinn gerichteten Organisation zu spenden, die ähnliche Ziele in ihren Statuten aufweist. Die Organisation und der Betrag sind zu veröffentlichen.
      4. Sachspenden sind gemäß ihres Buchwerts einzustufen.
      5. Spenden können vom Vorstand mit Begründung abgelehnt werden.
    5. Alle Mittel und Leistungen des Vereins dürfen nur für die statutenmäßigen Zwecke verwendet werden und sind ausgewogen einzusetzen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
      Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. MITGLIEDSCHAFT
    1. Mitglieder im Verein Initiative für Netzfreiheit sind ausschließlich solche, die vom Vorstand in den Verein aufgenommen wurden. Der Eintritt erfolgt durch Annahme des Eintrittsantrags durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten zu beachten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu befolgen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
    3. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und fördernden Mitglieder.
    4. Ordentliche Mitglieder
      1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die für die Erreichung der Vereinsziele nötige Fachkompetenzen besitzen und über einen längeren Zeitraum vereinsförderlich gehandelt haben.
      2. Sie haben Stimm- und Wahlrecht und sind beitragspflichtig. Der Beitrag und die Beitragsmodalitäten ergeben sich aus der jeweiligen Beitragsordnung. Zweimaliger Zahlungsverzug trotz entsprechender Mahnung setzt die Mitgliedsrechte bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beiträge außer Kraft.
      3. Um ordentliches Mitglied zu werden muss eine Person mindestens 3 Monate als unterstützendes Mitglied tätig gewesen sein. Danach benötigt die Person zwei Empfehlungen von ordentlichen Mitgliedern, um einen Vorstandsentscheid über die Aufnahme zum ordentlichen Mitglied zu erwirken.
      4. Ordentliche Mitglieder werden mit Vor- und Nachnamen öffentlich gelistet.
      5. Ordentliche Mitglieder können mit Begründung per Vorstandsentscheid wieder zu unterstützenden Mitgliedern herabgestuft werden. Die Begründung erfolgt gegenüber dem/der Betroffenen.
      6. Ordentliche Mitglieder können mit Unterstützung durch mindestens ein weiteres ordentliches Mitglied im Rahmen der Vereinsziele und des Vereins tätig werden, sofern die Tätigkeit nicht bereits Organen vorbehalten ist. Die solcherart geplanten Beschlüsse müssen den ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, womit eine mindestens 24 stündige, idealerweise aber längere, Frist zu laufen beginnt, während der die stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung, Enthaltung oder Ablehnung zum Ausdruck bringen können. Gibt es innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch, erlangt der Beschluss Gültigkeit. Im Falle der Zurkenntnisnahme, ohne Ablehnung, aller stimmberechtigen Mitglieder, sofern diese nicht schon vorab aktiv und zeitlich befristet auf Inanspruchnahme dieses Rechtes verzichtet haben (Abmeldung), kann die Abstimmung schon vor Ablauf der Frist Gültigkeit erlangen (Konsens wurde erreicht). Solange der Beschluss keine Gültigkeit erlangt hat, kann jedes stimmberechtigte Mitglied seine Stimme abändern. Sollte der Beschluss keine Gültigkeit erlangen, kann der zugrunde liegende Antrag als Umlaufbeschluss einer Abstimmung zugeführt werden.
      7. Im Sinne politischer Unabhängigkeit ist für außenvertretungsbefugte Mitglieder, mithin alle ordentlichen Mitglieder, die Mitgliedschaft in einer politischen Partei unvereinbar. Ein unterstützendes Mitglied, das Mitglied einer politischen Partei ist, kann nicht zum ordentlichen Mitglied aufgestuft werden. Sollten dem Vorstand die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds in einer politischen Partei zur Kenntnis gelangen, ist dem ordentlichen Mitglied ein Monat zur Stellungnahme und gegebenfalls Entscheidung über das weitere Vorgehen zu gewähren. Bei Fortbestehen einer Mitgliedschaft in einer politischen Partei hat der Vorstand dem Mitglied den Status des ordentlichen Mitglieds zu entziehen und es auf ein unterstützendes Mitglied zurückzustufen.
    5. Unterstützende Mitglieder
      1. Unterstützende Mitglieder sind natürliche Personen, die dem Verein beigetreten sind und durch ihre aktive Mitarbeit unterstützen.
      2. Unterstützende Mitglieder haben dieselben Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
      3. Unterstützende Mitglieder werden nicht öffentlich gelistet.
    6. Fördermitglieder
      1. Fördermitglieder sind juristische oder natürliche Personen welche dem Verein regelmäßig Spenden zukommen lassen.
      2. Jede juristische Person wird durch eine natürliche Person vertreten.
  5. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Streichung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
    2. Der Austritt muss dem Vorstand drei Monate im Voraus schriftlich mitgeteilt werden, sofern das Mitglied eine Funktion ausübt.
    3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
      1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
      2. wegen groben Vergehens gegen die Vereinsstatuten oder Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
      3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
    4. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt bestehen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Exekution dieser Verpflichtung absehen.
    5. Gegen den Ausschluss (Abs. 3a, b und c) kann innerhalb von drei Monaten das Schiedsgericht angerufen werden, welches dann über den Ausschluss entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
    6. Eine Beendigung der Mitgliedschaft bedeutet den Rücktritt von allen Funktionen.
  6. ORGANE des VEREINS
    1. Die Generalversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Die Verantwortlichen für die Rechnungsprüfung
    4. Das Schiedsgericht
    5. Ämterkumulierung ist grundsätzlich verboten.
  7. Die GENERALVERSAMMLUNG
    1. Oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
    2. Eine Generalversammlung findet zumindest einmal pro Geschäftsjahr statt.
    3. Eine Generalversammlung wird einberufen:
      1. auf Beschluss des Vorstandes,
      2. auf Beschluss einer Generalversammlung,
      3. auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder. Dabei kann ein Interimsvorstand bestimmt werden, der die Rechte und Pflichten zur Ausrichtung der Generalversammlung vom Vorstand übernimmt.
    4. Eine Generalversammlung kann nur einberufen werden, wenn noch keine Fristen zur Abhaltung einer Generalversammlung laufen.
    5. Eine Generalversammlung hat binnen sechs Wochen nach Einberufung stattzufinden.
    6. Die Einladungen zur Generalversammlung sind durch den Vorstand an alle Mitglieder spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich per Brief, E-Mail oder Fax unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung vorzunehmen.
    7. Vorschläge für die endgültige Tagesordnung einer bereits anberaumten Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Eine entsprechend angepasste endgültige Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Termin per E-Mail oder Fax an alle Mitglieder zu versenden.
    8. Beschlüsse können nur zum entsprechenden Punkt der Tagesordnung gefasst werden.
    9. Anwesende ordentliche Mitglieder haben bei Wahlen und Abstimmungen eine nicht übertragbare Stimme. Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt.
    10. Jedes ordentliche Mitglied hat passives Wahlrecht.
    11. Als anwesend gilt jedes Mitglied, welches vor Ort der Generalversammlung beiwohnt und erfolgreich akkreditiert wurde.
    12. Abstimmungen und Wahlen werden gemäß den Regelungen in § 14. durchgeführt.
    13. Neu gewählte Organe treten mit Ende der Generalversammlung ihre Ämter an.
    14. Beschlüsse, mit denen die Statuten oder die Vereinsziele geändert werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln gemäß § 14. Abs. 1., solche zur Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln gemäß § 14. Abs. 1.
    15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt jenes Mitglied des Vorstandes, dem die Aufgaben gemäß § 10. Abs. 3. Lit. a) zugewiesen sind, sofern vom Vorstand nicht anderweitig beschlossen. Bei Abwesenheit des gesamten Vorstands wird von der Generalversammlung ein ordentliches Mitglied mit relativer Mehrheit für den Vorsitz gewählt.
  8. Aufgaben der Generalversammlung
    1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Verantwortlichen für die Rechnungsprüfung über den Rechnungsabschluss.
    2. Entgegennahme allfälliger weiterer Berichte gemäß der Tagesordnung.
    3. Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Anträge.
    4. Wahl von zwei für die Rechnungsprüfung verantwortlichen Personen.
    5. Wahl des Vorstandes auf unbestimmte Zeit.
    6. Die Protokollierung aller Wahlergebnisse und Abstimmungen.
  9. Der VORSTAND
    1. Der Vorstand ist das lenkende und verwaltende Organ, hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen und vertritt den Verein nach außen. Ihm sind alle Aufgaben übertragen, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
    2. Der Vorstand darf sich eine Geschäftsordnung geben, die einstimmig durch alle Vorstandsmitglieder beschlossen wird.
    3. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die die folgenden Aufgaben/Funktionen wahrnehmen:
      1. Generalsekretariat/Schriftführung
      2. Budgetierung/Finanzen

      Die Aufgaben teilen die Vorstandsmitglieder auf der Generalversammlung im Rahmen der Vorstandswahl je einem Vorstandsmitglied zu. Können sie sich auf keine Zuteilung einigen ist eine Wiederholung der Vorstandswahl erforderlich.

    4. Der Vorstand wird zumindest einmal pro Quartal einberufen. Die Einberufung kann durch ein beliebiges Vorstandsmitglied erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mitglieder zumindest fristgerecht eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Ankündigungsfrist für Vorstandssitzungen ergibt sich aus der Anzahl der Vorstandsmitglieder * 1,5 Tage. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.
    5. Alle ordentlichen Mitglieder können in dringenden Fällen Umlaufbeschlüsse über digitale Kommunikationsmedien initiieren. Alle Vorstandsmitglieder sind davon in Kenntnis zu setzen, damit sie ihre Stimme bekanntgeben können. Die Abstimmung endet, sobald das Ergebnis durch die Vorstandsmitglieder, die noch keine Stimme abgegeben haben, nicht mehr beeinflusst werden kann. Umlaufbeschlüsse, die zur nächsten Vorstandssitzung nicht abgeschlossen sind, werden dort behandelt.
    6. Der Vorstand ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich anderer Organe fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Der Beschluss ist, wenn nicht früher eine Vorstandssitzung anberaumt ist, durch einen auf den längst möglich vertretbaren Zeitraum begrenzten Umlaufbeschluss zu treffen und bedarf der nachträglichen Genehmigung in der nächsten Vorstandssitzung.
    7. Das Generalsekretariat ist für die Koordination aller vereinsinternen Aktivitäten und Erfordernisse zuständig. Dies betrifft insbesondere auch die ordnungsgemäße und überprüfbare Durchführung aller Wahlen.
    8. Das Vorstandsmitglied für Budgetierung und Finanzen ist für die ordnungsgemäße Buchführung zuständig und hat den Vorstand regelmäßig, zumindest im Rahmen der Vorstandssitzungen oder auf explizite Nachfrage eines ordentlichen Mitglieds, über die finanzielle Lage zu informieren, säumige Mitglieder zu mahnen und spätestens im November das Budget für das Folgejahr zur Genehmigung vorzulegen.
    9. Alle Vorstandsmitglieder sind auch allein zeichnungsberechtigt. Sämtlicher Schriftverkehr muss dem Vorstand jedoch transparent zugänglich gemacht werden, beispielsweise im Rahmen der Vorstandssitzungen.
  10. AUFGABENRAHMEN DES VORSTANDES
    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
      1. Erstellung des Vereinsbudgets sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses
      2. Vorbereitung der Generalversammlung
      3. Einberufung der Generalversammlungen
      4. Verwaltung des Vereinsvermögens
      5. Der Vorstand hat die Pflicht Protokolle aus Vorstandssitzungen an die ordentlichen Mitglieder auszusenden.
      6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
      7. Benennung von ordentlichen Mitgliedern
      8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
      9. Planung von Umsetzungsmaßnahmen zur Erlangung der Vereinsziele auf Eigeninitiative und auf Vorschlag von Mitgliedern
      10. Durchführung von Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträge, Kursen, und dergleichen
      11. Abschluss oder Aufhebung von Verträgen
    2. Der Vorstand ist der Generalversammlung für seine Geschäftsaktivitäten verantwortlich.
    3. Der Vorstand hat die Generalversammlung über die Erteilung des Status ordentlicher Mitglieder zu informieren.
    4. Änderungen oder Ergänzungen der Statuten, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Generalversammlung mitzuteilen.
  11. RECHNUNGSPRÜFUNG
    1. Jährlich werden zwei von der GV gewählte Mitglieder mit der Rechnungsprüfung betraut. Ihre Funktionsperiode dauert bis zur nächsten Vorstandswahl. Sie dürfen keine Mitglieder im Vorstand sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
    2. Falls auf der GV keine Rechnungsprüfer gestellt werden konnten oder die betrauten RechnungsprüferInnen ihrer Aufgabe nicht nachkommen können, muss der Vorstand eine externe Rechnungsprüferin oder einen externen Rechnungsprüfer beauftragen.
    3. Ihre Aufgabe liegt in der Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der GV über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
  12. Das SCHIEDSGERICHT
    1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
    2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
    3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  13. WAHLEN & ABSTIMMUNGEN
    1. Gültige Stimmen bei Abstimmungen sind “Ja” und “Nein”. Stimmenthaltungen werden protokolliert. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes festlegen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Kandidaturen für Wahlen sind bis eine Woche vor Wahltermin möglich und schriftlich oder per E-Mail dem Vorstand, den unterstützenden und ordentlichen Mitgliedern bekanntzugeben.
    3. Personenwahlen erfolgen bei Identität von KandidatInnenzahl und zu wählenden Posten mit “Ja” und “Nein” über jede Kandidatin und jeden Kandidaten. Bei zwei KandidatInnen für eine Funktion wird zwischen diesen und “Nein” abgestimmt. Bei mehr KandidatInnen erfolgt die Wahl nach der Schulze-Methode. Anzuwenden ist die modifizierte Form mit Ablehnung. Zusätzlich zur Reihung kann jede Kandidatin und jeder Kandidat abgelehnt werden. KandidatInnen, die auf mehr als der Hälfte der gültigen Stimmzettel abgelehnt wurden, werden nicht in das Ergebnis aufgenommen. Mehrere abgelehnte KandidatInnen auf einem Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf die Reihung gleichwertig hinter den angenommen KandidatInnen einzustufen.
    4. Die Wahl aller durch gewählte Personen besetzten Organe erfolgt zumindest auf der ersten Generalversammlung im Geschäftsjahr. Die Neuwahl einzelner Organe kann auf allen anderen Generalversammlungen erfolgen, wenn die entsprechende Tagesordnung dies vorsieht. Mit Amtsantritt der neuen Mitglieder des Organs gelten die alten Mitglieder als von dieser Funktion entbunden.
    5. Der freiwillige Rücktritt von einer gewählten Funktion ist schriftlich oder per E-Mail dem Vorstand anzuzeigen und wird mit Kenntnisnahme durch den Vorstand gültig.
  14. REGIONALE GRUPPEN
    1. Die Gründung regionaler Gruppen ist erwünscht. Für die Koordination der Tätigkeiten dieser Gruppen wird vom Vorstand eine/ein KoordinatorIn ernannt, die/der ab Ernennung für die Dauer von 12 Monaten die Tätigkeiten in der Region leitet sowie die Kommunikation mit dem Vorstand hält.
    2. Sollte die Mitgliedschaft einer Koordinatorin oder eines Koordinators nach § 6. enden oder legt sie/er seine Tätigkeit nieder, kann vom Vorstand erneut eine/ein KoordinatorIn ernannt werden.
    3. KoordinatorInnen können jederzeit vom Vorstand mit einem Vorstandsbeschluss abberufen werden.
  15. STATUTENÄNDERUNG und AUFLÖSUNG des VEREINES
    1. Die Statuten können nur nach Genehmigung durch die Generalversammlung geändert werden.
    2. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn bei einer dazu speziell einberufenen GV der Antrag auf Auflösung angenommen wird.
    3. Im Falle der Auflösung hat der Vorstand nach Abwicklung aller notwendigen Handlungen und Befriedigung aller GläubigerInnen das restliche Vereinsvermögen einer nicht auf Gewinn gerichteten Organisation zu übergeben, die ähnliche Ziele in ihren Statuten aufweist.